RECHTSGEBIET

Haftung & Pflegefehler

Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung bei Pflegefehlern in der ambulanten
Pflege – mit konkreten Urteilen und Handlungsempfehlungen.

Rechtliche Grundlagen

Die Haftung für Pflegefehler in der ambulanten Pflege kann sich aus zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten ergeben: dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Die zivilrechtliche Haftung zielt auf den Ausgleich des entstandenen Schadens ab und umfasst Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Geregelt ist dies primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Paragraphen zu Vertragspflichtverletzungen (§ 280 BGB) und zur deliktischen Haftung (§ 823 BGB).

Grundsätzlich können verschiedene Akteure für einen Pflegefehler haftbar gemacht werden: die Pflegekräfte selbst, der ambulante Pflegedienst als Arbeitgeber (aus eigenem Organisationsverschulden) sowie in seltenen Fällen auch pflegende Angehörige, wenn sie ohne fachliche Anleitung grob fahrlässig handeln.

„Wird ein Patient bei der Behandlung durch einen Krankenpfleger verletzt, haftet das Pflegepersonal, ohne dass der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen muss, wenn die Verletzung aus dem Verantwortungsbereich der Pflege stammt.“

— Grundsatz der Rechtsprechung

Wegweisende Gerichtsurteile

VI ZR 244/21 | Bundesgerichtshof | 2023

Sachverhalt
Eine 66-jährige Patientin stürzte nach einer Knieoperation von der Bettkante und zog sich eine komplizierte Unterschenkelfraktur zu. Zuvor war bei ihr ein ‚extrem hohes Sturzrisiko‘ mit 12 von 15 Punkten dokumentiert worden. Trotz dieser Einstufung wurden keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Die nachfolgenden Komplikationen führten letztlich zur Amputation des Unter- und später auch des Oberschenkels.

Entscheidung
Der BGH hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Das Gericht betonte, dass bei einem derart hohen, dokumentierten Sturzrisiko besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären.

Bedeutung
Dieses Urteil unterstreicht die immense Bedeutung einer sorgfältigen Risikoeinschätzung und der daraus abzuleitenden, konsequenten Umsetzung von Prophylaxemaßnahmen. Ein dokumentiertes Risiko ohne entsprechende Gegenmaßnahmen begründet eine Haftung.

§ 823 BGB § 280 BGB § 253 BGB

5 U 19/99 | OLG Köln | 1999

Sachverhalt
Ein schwerstkranker Patient erlitt infolge mangelhafter Pflege einen Dekubitus vierten Grades. Das Druckgeschwür hatte einen Durchmesser von 17 cm, eine Tiefe von 6 cm und legte teilweise die Wirbelsäule frei. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass die notwendige regelmäßige Umlagerung ’sträflich vernachlässigt‘ worden war.

Entscheidung
Das Gericht wertete dieses Versäumnis als schweren Behandlungsfehler und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 DM (ca. 12.800 Euro) zu.

Bedeutung
Das OLG Köln stellte klar, dass Dekubiti auch bei schwerstkranken und sogar sterbenden Patienten durch adäquate pflegerische Maßnahmen vermeidbar sind. Die Pflicht zur sorgfältigen Pflege endet nicht mit einer infausten Prognose.

§ 823 BGB § 253 BGB

Medikamentenfehler | Verschiedene Gerichte | Laufende Rechtssprechung

Sachverhalt
Fehler bei der Verabreichung von Medikamenten stellen ein erhebliches Haftungsrisiko dar. Sie reichen von der Verwechslung von Medikamenten oder Patienten über falsche Dosierungen bis hin zum vollständigen Vergessen der Gabe. In einem Fall vor dem Landgericht Landshut führte eine Medikamentenverwechslung zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen.

Entscheidung
Die beteiligten Pflegekräfte wurden zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der BGH stellte jedoch den Vorsatz infrage, was die Komplexität der juristischen Bewertung verdeutlicht.

Bedeutung
Pflegekräfte müssen die ‚6-R-Regel‘ strikt befolgen: richtiger Patient, richtiges Medikament, richtige Dosierung, richtige Applikationsart, richtiger Zeitpunkt, richtige Dokumentation. Verstöße können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

§ 823 BGB § 299 StGB § 222 StGB

Praktische Tipps & Handlungsempfehlungen

Für ambulante Pflegedienste

Für Patienten und Angehörige

Wichtige Gesetze

§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht – Zentrale Norm der deliktischen Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 280 BGB
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung – Greift bei Verletzung der Pflichten aus dem Pflegevertrag.

§ 253 BGB
Immaterieller Schaden – Regelt den Anspruch auf Schmerzensgeld.

§ 630a ff. BGB
Behandlungsvertrag – Regelt Informations- und Dokumentationspflichten, auch auf Pflegeverträge anwendbar.

§ 229 / § 222 StGB
Fahrlässige Körperverletzung / Fahrlässige Tötung – Strafrechtliche Konsequenzen bei groben Pflegefehlern.