RECHTSGEBIET
Haftung & Pflegefehler
Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung bei Pflegefehlern in der ambulantenPflege – mit konkreten Urteilen und Handlungsempfehlungen.
Rechtliche Grundlagen
Die Haftung für Pflegefehler in der ambulanten Pflege kann sich aus zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten ergeben: dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Die zivilrechtliche Haftung zielt auf den Ausgleich des entstandenen Schadens ab und umfasst Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Geregelt ist dies primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Paragraphen zu Vertragspflichtverletzungen (§ 280 BGB) und zur deliktischen Haftung (§ 823 BGB).
Grundsätzlich können verschiedene Akteure für einen Pflegefehler haftbar gemacht werden: die Pflegekräfte selbst, der ambulante Pflegedienst als Arbeitgeber (aus eigenem Organisationsverschulden) sowie in seltenen Fällen auch pflegende Angehörige, wenn sie ohne fachliche Anleitung grob fahrlässig handeln.
„Wird ein Patient bei der Behandlung durch einen Krankenpfleger verletzt, haftet das Pflegepersonal, ohne dass der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen muss, wenn die Verletzung aus dem Verantwortungsbereich der Pflege stammt.“
— Grundsatz der Rechtsprechung

