RECHTSGEBIET

Arbeitsrecht in der
ambulanten Pflege

Arbeitszeitregelungen, Pflegemindestlohn, Kündigungsschutz und die Problematik der Scheinselbstständigkeit.

Überblick

Das Arbeitsrecht in der ambulanten Pflege ist geprägt von besonderen Herausforderungen: Schichtarbeit, Bereitschaftsdienste, Fahrzeiten zwischen Patienten und der chronische Fachkräftemangel schaffen ein Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und den Rechten der Pflegekräfte. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV).

Seit dem 1. Mai 2024 gilt ein Pflegemindestlohn von 19,50 Euro pro Stunde für qualifizierte Pflegefachkräfte. Für Pflegehilfskräfte mit Qualifikation liegt er bei 17,35 Euro, für ungelernte Hilfskräfte bei 15,50 Euro. Diese Sätze gelten bundeseinheitlich und sind nicht durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen unterschreitbar.

Wegweisende Gerichtsurteile

Arbeitszeit & Fahrzeiten

In der ambulanten Pflege zählen Fahrzeiten zwischen Patienten als Arbeitszeit. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Bereitschafts-dienste in der Rund-um-die-Uhr-Pflege sind nach BAG-Rechtsprechung mindestlohnpflichtig.

Pflegemindestlohn

Der Pflegemindestlohn ist nach Qualifikation gestaffelt und gilt für alle Beschäftigten in Pflegebetrieben – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Er ist nicht abdingbar und wird regelmäßig angepasst.

Kündigung & Dokumentation

Arbeitszeitbetrug und falsche Pflegedokumentation können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Gerichte bewerten den vorsätzlichen Verstoß gegen Dokumentationspflichten als schweren Vertrauensbruch.

Scheinselbstständigkeit

Die Beschäftigung von Pflegekräften als „Selbstständige“ wird von der Sozialversicherung kritisch geprüft. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation sprechen für eine abhängige Beschäftigung.

Gerichtsurteile

5 AZR 761/13 | Bundesarbeitsgericht | 2015

Sachverhalt
Eine Pflegekraft war in der ambulanten 24-Stunden-Pflege eingesetzt und forderte Mindestlohn für die gesamte Anwesenheitszeit, einschließlich der Bereitschaftszeiten.

Entscheidung
Das BAG entschied, dass bei ambulanter Pflege rund um die Uhr das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV für die gesamte Anwesenheitszeit geschuldet wird, soweit Vollarbeit in der Grundpflege geleistet wird.

Bedeutung
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Vergütung von Bereitschaftsdiensten in der ambulanten Pflege und stärkt die Rechte der Pflegekräfte auf angemessene Bezahlung.

ArbZG PflegeArbbV MiLoG

ARBG Siegburg | Arbeitsgericht Siegburg | 2019

Sachverhalt
Eine Altenpflegerin hatte systematisch ihre Arbeitszeiten falsch dokumentiert und Pflegeleistungen als erbracht eingetragen, die sie nicht durchgeführt hatte.

Entscheidung
Das Arbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung. Der vorsätzliche Verstoß gegen die Dokumentationspflichten stelle einen schweren Vertrauensbruch dar, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache.

Bedeutung
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitszeitbetrug und falsche Pflegedokumentation auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

§ 626 BGB KSchG

B 12 R 6/20 R | Bundessozialgericht | 19.10.2021

Sachverhalt
Eine examinierte Altenpflegerin war für einen ambulanten Pflegedienst auf Basis eines ‚Dienstleistungsvertrags‘ als vermeintlich Selbstständige tätig. Sie war jedoch in die Organisation des Pflegedienstes eingegliedert und an dessen Weisungen gebunden.

Entscheidung
Das BSG stellte fest, dass eine abhängige Beschäftigung vorlag. Die Eingliederung in die betriebliche Organisation und die Weisungsgebundenheit sprachen eindeutig gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Bedeutung
Pflegedienste, die Pflegekräfte als Scheinselbstständige beschäftigen, riskieren erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und strafrechtliche Konsequenzen.

§ 7 SGB IV SGB XI

Tipps & Handlungsempfehlungen

Wichtige Gesetze

Pflegefachkräfte – 19,50 €/h

Qualifizierte Hilfskräfte – 17,35 €/h

Ungelernte Hilfskräfte – 15,50 €/h

Wichtige Gesetze

ArbZG
Arbeitszeitgesetz – Max. 10h/Tag, Ruhezeiten, Pausenregelungen.

KSchG
Kündigungsschutzgesetz – Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung.

6. PflegeArbbV
Pflegearbeitsbedingungenverordnung – Regelt den Pflegemindestlohn.

§ 7 SGB IV
Beschäftigung – Definition abhängiger Beschäftigung vs. Selbstständigkeit.